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Kanzlei Fischer-Lange

Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Als öffentlicher Dienst wird die Beschäftigung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bezeichnet. Die Arbeitsverhältnisse der dort tätigen Arbeitnehmer unterliegen in aller Regel einem Tarifvertrag. Die beiden wichtigsten sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Beschäftigte von Bund (TVöD/Bund) und Kommunen (TVöD/VKA) gilt, und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Landesbehörden, Hochschulen und Universitätskliniken erfasst.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind umfassend. Sie regeln nicht nur die Vergütung, sondern auch Eingruppierung, Stufenzuordnung, Kündigungsfristen, Sonderzahlungen und zahlreiche weitere Fragen des Arbeitsverhältnisses. Für die Praxis bedeutet das, dass arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die hinter den tariflichen Mindestbedingungen zurückbleiben, unwirksam sind. Günstigere Vereinbarungen sind hingegen zulässig.

Die Anwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrags folgt im öffentlichen Dienst zumeist bereits aus der Arbeitsvertragspraxis. Die öffentliche Hand verweist im Arbeitsvertrag regelmäßig auf den einschlägigen Tarifvertrag, der damit kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gilt, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist.

Eingruppierung nach TVöD und TV-L

Die Eingruppierung nach TVöD und TV-L folgt dem Prinzip der Tarifautomatik. Maßgeblich ist die Tätigkeit, die dem Beschäftigten tatsächlich und auf Dauer übertragen ist, nicht die im Arbeitsvertrag genannte Entgeltgruppe. Die Prüfung vollzieht sich in zwei Schritten, zunächst die Bestimmung der Arbeitsvorgänge, dann deren Bewertung anhand der Tätigkeitsmerkmale der einschlägigen Entgeltordnung.

Einstufung nach TVöD und TV-L

Die Stufenzuordnung regelt, mit welcher Vergütungsstufe ein Beschäftigter in ein Arbeitsverhältnis eintritt und wie sich das Entgelt innerhalb der Entgeltgruppe im Laufe des Arbeitsverhältnisses entwickelt. Rechtliche Auseinandersetzungen betreffen häufig die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Vorbeschäftigungszeiten bei der Einstellung sowie die Folgen von Höhergruppierungen, Herabgruppierungen und längeren Unterbrechungen der Tätigkeit.

Tarifvertragliche Ausschlussfristen

§ 37 TVöD und TV-L bestimmt eine einstufige Ausschlussfrist von sechs Monaten. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, erlöschen vollständig. Für Eingruppierungs- und Einstufungsstreitigkeiten kommt dieser Regelung erhebliche praktische Bedeutung zu, da rückwirkende Nachzahlungsansprüche nur insoweit durchsetzbar sind, als die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen war.

Sonderformen der Vergütung

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L steht Beschäftigten zu, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Bemessungssatz für die jeweilige Entgeltgruppe und der Bemessungsgrundlage der Referenzmonate Juli bis September. Der Krankengeldzuschuss schließt bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Lücke zwischen Krankengeld und bisherigem Nettoentgelt, soweit und solange die tariflichen Voraussetzungen vorliegen.

Kündigung und Befristung im öffentlichen Dienst

§ 34 TVöD und TV-L enthält besondere Regeln zu Kündigungsfristen und zur ordentlichen Unkündbarkeit langjährig Beschäftigter, die die gesetzlichen Schutzvorschriften in wesentlichen Teilen übertreffen. § 30 TVöD und TV-L ergänzt das Teilzeit- und Befristungsgesetz um tarifspezifische Regelungen für sachgrundbefristete und sachgrundlos befristete Verträge.

Weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes

Neben TVöD und TV-L gelten für bestimmte Beschäftigungsbereiche des öffentlichen Dienstes eigenständige Tarifwerke, die in Struktur und Inhalt zum Teil erheblich von den allgemeinen Regelungen abweichen. Dazu gehören der TV-H für den hessischen Landesdienst, der TV-BA für die Bundesagentur für Arbeit, der BAT/AOK-Neu für die AOK-Gemeinschaft sowie der TV-TgDRV und der TV DRV-Bund für die Deutsche Rentenversicherung.